Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Kauf eines bernischen Jahrespatentes erhebt der Kanton ab 2020 einen Hegebeitrag von 50 Franken. 70 Prozent der Hegebeiträge gehen an den BKFV und seine Vereine, welche Bewirtschaftungs- und Hegemassnahmen durchführen. Die restlichen 30 Prozent fliessen an den Kanton für den Verwaltungsaufwand und zusätzliche fischereiwirtschaftliche Hegemassnahmen.
  • Von der Zahlung des Hegebeitrags befreit sind insbesondere alle Mitglieder des BKFV sowie Mitglieder von Vereinen, deren Leistungsnachweissystem betreffend Hegearbeit vom FI genehmigt worden ist. Im Einführungsjahr 2020 profitieren alle Personen, die im Jahr 2019 BKFV-Mitglied sind.
  • Das BKFV-Mitglied erbringt den Nachweis beim Kauf des Patentes mit seiner persönlichen Mitgliedernummer.
  • Die persönliche Nummer ist mit der Adresse auf dem BKFV-Info ausgedruckt und kann bei Verlust beim Adressverantwortlichen des Vereins nachgefragt werden.

Welche Rolle hat der BKFV?

Die Geschäftsstelle des BKFV begleitet die Vereine und Mitglieder bei der Einführung des Hegebeitrags und vermittelt bei Problemen zwischen den Vereinen und dem Kanton. Der Verband sorgt dafür, dass die technische Lösung auf der Adressdatenbank SFV sowie die Schnittstelle funktionieren. Das Mitgliedermanagement bleibt aber in jedem Fall in der Verantwortung der Vereine.

Wie wird der Hegebeitrag verwendet?

70 Prozent der jährlichen Einnahmen fliessen auf ein Hegekonto, das vom BKFV unter Aufsicht des Kantons verwaltet wird. Das Geld fliesst den Vereinen zu, die Hegearbeit leisten. Folgende Leistungen sind beitragsberechtigt und in einem Leistungsvertrag zwischen dem Kanton und dem BKFV festgehalten:

  1. Bewirtschaftungs- und Hegemassnahmen
    Darunter fallen: Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen (inkl. allfälliger Laichfischfänge); Bestandesüberwachungen/Bestandeskontrollen mittels Elektrofischerei; Überprüfung der Naturverlaichung oder des Besatzerfolgs mittels Elektrofischerei; Laichgrubenkartierungen/Krebsinventare; Notabfischungen bei Naturereignissen wie Hitze, Trockenheit oder nach extremen Hochwassern; Lebensraumverbesserungsmassnahmen im Rahmen des Gewässerunterhalts; Installation von Laichhilfen; Gewässerputzaktionen; Prädatoren-Monitoring
  2. Freiwillige Fischereiaufsicht
  3. Durchführung von Fischereigrundkursen („Jungfischerkurse“) und Fischerei-Weiterbildungskursen
  4. Öffentlichkeitsarbeit

Das Verfahren läuft gleich ab wie heute. Vereine stellen bis 31. Oktober ein Gesuch für ihre geleistete Arbeit an die Fachkommission oder den Ausbildungsverantwortlichen Verbandes. Diese beurteilen die Gesuche und befinden zusammen mit dem Kanton über die Höhe der Entschädigung. Diese kann von Jahr zu Jahr je nach Anzahl Gesuche und zufliessender Hegebeiträge variieren. Sie wird wie bis anhin per Ende Jahr den Vereinen ausbezahlt.