Ausgabe 2011

 

Sportfischerverein Schwarzenburg und Umgebung

(Gegründet 1960)

 

  

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Sportfischerverein Schwarzenburg und Umgebung" (SFVS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Der Verein bezweckt:

  • Die Einwirkung auf die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung betreffend Erhaltung und Förderung der Fischerei sowie eines wirksamen Gewässerschutzes.
  • Die Unterstützung geeigneter Bestrebungen zur Verbesserung der Fischbestände und der Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensräume.
  • Die Unterstützung und Durchführung geeigneter Gewässerbewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Die Förderung des Fischereischutzes durch Bekämpfung von Fischereischäden aller Art und der Anwendung angemessener Fangmethoden, Schonzeiten und Mindestfangmaße.
  • Die Förderung des Nachwuchses und der Fischereifachkenntnisse sowie die Pflege der Kameradschaft.

Er kann sich zu diesem Zweck an Verfahren beteiligen, welche die von ihm oder seinen Mitgliedern gepachteten Gewässer betreffen oder welche Patentgewässer betreffen, worin seine Mitglieder zu fischen berechtigt sind.

Er kann sich kantonalen, schweizerischen oder europaweit tätigen Fischereiverbänden anschliessen.

Der Sitz des Vereines befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Vereinsanlässen oder anderen, dem Vereininteressen dienenden, Arbeiten mitzuwirken.

Die Beitrittsgesuche sind dem Vorstand mündlich oder schriftlich einzureichen, welcher über die Aufnahme beschliesst. Der Vorstand gibt an der Hauptversammlung die Neuaufnahmen des Vereinsjahrs bekannt.

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Jungfischer

Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Fischereiwesen besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Mitglieder, die während 25 Jahren ununterbrochen als Aktivmitglied dem Verein zugehörig waren, oder welche aus gesundheitlichen Gründen die Fischerei voraussichtlich nie mehr ausüben können, werden zu Freimitgliedern ernannt.

Als Jungfischer gelten jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr erfolgt mit allen Rechten und Pflichten der Wechsel zu den Aktivmitgliedern.

Die vom Verein erhobenen Mitgliederdaten dürfen den Dachverbänden, welchen der SFVS angeschlossen ist, bekannt gegeben und für das Mitgliederverzeichnis auf der Vereinseigenen Website verwendet werden.

 

Art. 3

Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens am 1. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, welche den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein fallen jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen dahin.

Der Vorstand gibt an der Hauptversammlung die Austritte des Vereinsjahrs bekannt.

 

III. Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung;
  2. Der Vorstand;
  3. Die Rechnungsrevisoren.

 

1. Die Hauptversammlung

Art. 5

Die Hauptversammlung aller Mitglieder ist das oberste Organ des Vereines. Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils im Frühjahr statt, ausserordentliche Hauptversammlungen auf Einberufung durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der Hauptversammlung sind bis zum 1. Dezember dem Vorstand einzureichen.

Die Traktanden sind den Mitgliedern wenigstens einen Monat vor der Versammlung mit gewöhnlichem Brief zuzustellen.

Die Hauptversammlung beschliesst nur über die in der Traktandenliste erwähnten Gegenstände.

 

Art. 6

Die Leitung der Hauptversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretungsweise dem Vizepräsidenten oder allenfalls einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied.

Für Beschlüsse und Wahlen ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend. Es wird mit offenem Handmehr abgestimmt und gewählt. Wenn es mindestens fünf anwesende Mitglieder verlangen, wird geheim abgestimmt oder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Art. 7

Die Hauptversammlung behandelt alle Geschäfte, soweit sie durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind, insbesondere:

 

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  3. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages;
  5. Aufnahme von Darlehen oder anderem Fremdkapital;
  6. Mutationen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Genehmigung des Jahresprogramms;
  8. Beitritt des Vereines zu einem Landesverband oder einer andern schweizerischen oder regionalen Vereinigung sowie Austritt aus einer solchen.
  9. Statutenänderungen, wobei mindestens zwei Drittel der Stimmenden der Änderung zustimmen müssen.

 

2. Der Vorstand

Art. 8

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Sekretär
  • Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder widerwählbar. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Der Vorstand ist befugt, für die Beratung und Vorbereitung besonders wichtiger Geschäfte geeignete Fachleute zuzuziehen.

Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Wenn ein Vorstandsmitglied anlässlich der Zirkulation anstelle der Stimmabgabe die Behandlung des Geschäfts an einer Vorstandssitzung verlangt, dann kommt der Zirkulationsbeschluss nicht zustande und das Geschäft ist an der Vorstandssitzung zu behandeln.

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen und für das Gedeihen des Vereins zu sorgen.

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte und erstattet darüber Bericht.

Der Kassier hat nach Ablauf des Kalenderjahres die Rechnung abzuschliessen, durch die Rechnungsrevisoren prüfen zu lassen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Der Sekretär besorgt die Korrespondenz; er führt das Protokoll und das Mitgliederverzeichnis.

Die Beisitzer und andere Vereinsmitglieder können mit besonderen Aufgaben betraut werden.

 

Art. 9

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

  1. Vertretung des Vereines nach aussen, wobei der Präsident und vertretungsweise der Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift führen;
  2. Vorbereitung aller der Hauptversammlung vorzulegenden Geschäfte;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Der Vorstand hat die Kompetenz, die zur Durchführung des Jahresprogramms benötigten, finanziellen Mittel massvoll einzusetzen;
  6. Ausserordentliche Investitionen bis Fr. 5000.—/Jahr können durch den Vorstand beschlossen werden. Höhere Investitionen müssen von der Hauptversammlung genehmigt werden;
  7. Vertretung aller fischereilichen Belange des Vereines und der Vereinsmitglieder bei den Behörden, den Landesverbänden und den Fischereiverbänden anderer Kantone der Schweiz, soweit sie nicht andern Organen übertragen sind;
  8. Die Bildung von Arbeitsgruppen für spezifische Aufgaben

 

3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 10

Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Rechnungsrevisor für die Amtsdauer von 2 Jahren. Dieser ersetzt den am längsten im Amt stehenden Rechnungsrevisor, welcher ausscheidet. Die Rechnungsrevisoren können normalerweise nur für zwei weitere Amtsdauern wiedergewählt werden.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht und Antrag an die Hauptversammlung.

 

IV. Finanzen

Art. 11

Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, allfälligen Zuwendungen und aus den Erträgen von Vereinsanlässen.

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Art. 12

Die Hauptversammlung setzt den für das Kalenderjahr zu entrichtenden Mitgliederbeitrag fest. Dieser ist in der 1. Jahreshälfte, spätestens binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Nicht fristgerecht bezahlte Mitgliederbeiträge werden zusätzlich einer Mahngebühr von 10% des Rechnungsbetrages erneut in Rechnung gestellt.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungen sind auf den 31.12. eines jeden Jahres abzuschliessen.

Mitgliedern, die nach dem 1. Juli in den Verein eintreten, kann der Jahresbeitrag für das Eintrittsjahr ganz oder teilweise erlassen werden. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Vorstand.

Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Jungfischer haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Art. 13

Für die Vorstandssitzungen, Delegationen und Arbeitsgruppen können Entschädigungen ausgerichtet werden. Diese werden in einem Reglement festgehalten, welches von der Hauptversammlung genehmigt werden muss.

 

V. Verschiedenes

Art. 14

Die Gesamt- oder Teilrevision der Statuten kann mit zwei Dritteln der gültigen Stimmen der Hauptversammlung beschlossen werden.

 

Art. 15

Die Auflösung des SFVS kann nur beschlossen werden durch eine Hauptversammlung wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Anträge betreffend Auflösung des Vereines sind dem Vorstand schriftlich spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung einzureichen.

Im Falle der Auflösung beschliesst die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es darf dieses nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht den Zwecken des Vereines entfremdet werden.

Statuten